Algemeen voorwaarde


1. Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich zumelden. Er bleibt aber für denMietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Zeit zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrags gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.


2. Beanstandungen betreffend dem Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.


3. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen in derWeise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil entsteht.

 

4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Hause und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung oder das Chalet darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die im Vertrag erwähnt sind.


5. Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Hause oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.


6. Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.


7. Der Mieter anerkennt die Hausordnung und räumt dem Vermieter das Recht ein, die Wohnung jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.

 

Stand: September 2013